Innovative medizinische Entwicklungen im Bereich der Labordiagnostik ermöglichen es, dass in der ambulanten Versorgung zeitnah therapierelevante Laboranalysen erbracht werden können.
Mit unserer revolutionären RT-qPCR besteht seit 2023 eine Erstattungsmöglichkeit innerhalb der PKV. Für den Nachweis von z.B.: Streptokokken A, RSV, Influenza A&B sowie SARS-CoV-2, können GOÄ-konforme Abrechnungskennziffern, in der Analyse und Amplifikation von Nukleinsäuren geltend gemacht werden.
Ein Kommentar dazu aus dem Asgard-Verlag:
“Ein typisches Beispiel für die patientennahe Testung auf respiratorische Erreger ist das von Bioeksen entwickelte System Bx.Lab.essential. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt gemäß den amtlichen Vorgaben.”
Hinweise zur Abrechnung
Bei der Nr. 4648 GOÄ ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen die Art der Untersuchung in der Honorarforderung anzugeben.
² Kommt es im Rahmen der Befunderhebung zu einer Untersuchung nach den Nrn. 6 oder 7 GOÄ so ist diese Leistung statt der Nr. 5 GOÄ berechnungsfähig.
³ Statt oder neben der Nr. 1 GOÄ ist die Nr. 4 GOÄ berechnungsfähig. Die Nr. 4 ist gemäß der allgemeinen Bestimmung zu Nr. 4 nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Bezugspersonen sind z. Bsp. Mutter, Vater, Partner, Pflege, Dolmetscher usw.
Bitte bei der Rechnungslegung die allgemeinen Bestimmungen zu Abs. B, 2. GOÄ beachten.
„Die Leistungen nach den Nummern 1 und/ oder 5 sind neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“
Werden bei der Erstkonsultation z. Bsp. die Nrn. 6 und 4 erbracht und berechnet, so ist der Ansatz der Nrn. 1 und 5 im Rahmen des Folgetermines, in Kombination mit der Abrechnung von Leistungen aus den Abschnitten C – O GOÄ, möglich.
Für die Ausstellung einer kurzen Bescheinigung oder kurzen Zeugnis und / oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist die Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig.